Namensänderung

  • Welche personenstandsrechtliche Namensführung von Kindern nach Eheschließung der Eltern?

    Die Eltern eines Kindes heiraten nachdem das Kind schon geboren ist

    Die Eltern bestimmen bei oder nach Ihrer Eheschließung einen Ehenamen:
    Bis zum 5. Lebensjahr des Kindes erhält dieses den Familiennamen automatisch als neuen Geburtsnamen. Ab dem 5. Lebensjahr erhält das Kind diesen Namen nur, wenn es sich der Ehenamensbestimmung seiner Eltern, zwischen dem 5. und 14. Lebensjahr durch Erklärung der gesetzlichen Vertreter, zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr durch eigene Erklärung, mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter und ab dem 18. Lebensjahr durch eigene Erklärung anschließt.

    Die Eltern bestimmen bei oder nach ihrer Eheschließung keinen Ehenamen:
    Für das Kind verbleibt es beim bisher geführten Geburtsnamen. Die gesetzlichen Vertreter des Kindes haben allerdings die Möglichkeit binnen drei Monaten den Geburtsnamen des anderen Elternteils als Geburtsnamen für das Kind neu zu bestimmen.

    Notwendige Unterlagen:

    • Personalausweise der Erklärenden
    • Aktuelle Eheurkunde oder Abschrift aus dem Eheregister der Eltern (Original)
    • Wenn das Kind nicht in Hünfeld geboren ist: Geburtsurkunde des Kindes (Original)

      Gebühren:
    • 23,50 € Anschlusserklärung
    • 12,00 € neue Geburtsurkunde des Kindes oder eine Namensänderungsbescheinigung
  • Personenstandsrechtliche Namensänderung von Kindern?

    Neubestimmung (Namenserklärungen) eines Geburtsnamens, wenn die Eltern später eine gemeinsame Sorge begründen:
    Die Eltern machen von der Möglichkeit Gebrauch, durch Erklärung gegenüber dem Jugendamt am Wohnsitz, das Sorgerecht für ihr Kind gemeinsam auszuüben. Dann ist innerhalb von 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge eine Neubestimmung des Geburtsnamens des Kindes auf den Familiennamen des anderen Elternteiles möglich.

    Namenserteilung des sorgeberechtigten Elternteiles auf den Familiennamen des nichtsorgeberechtigten Elternteiles:
    Ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht und möchte, dass das Kind den Familiennamen des anderen nichtsorgeberechtigten Elternteiles führt. Dazu ist es erforderlich, dass der Vater des Kindes der Namenserteilung der allein sorgeberechtigten Mutter zustimmt.

    Namenserteilung auf den Ehenamen nach Eheschließung des/oder eines sorgeberechtigten Elternteiles (Einbenennung des Kindes):
    Der sorgeberechtigte Elternteil hat die Ehe geschlossen mit einem „Stiefelternteil“ und in der Ehe einen Ehenamen bestimmt. Der Geburtsname des Kindes kann dann durch Erklärung auf den Ehenamen geändert werden. Sollte das Kind zu dem Zeitpunkt den Familiennamen des nichtsorgeberechtigten Elternteiles führen, so muss dieser vor der Namensänderung seine Zustimmung erteilen. Diese Möglichkeit besteht jedoch auch für Kinder, dessen Eltern die gemeinsame Sorge innehaben.

    Erläuterungen:
    Grundsätzlich Zuständig für die Entgegennahme der Erklärungen (Beurkundung) ist der Standesbeamte in
    dessen Standesamtsbezirk das Kind geboren wurde.

    Die Erklärungen selbst können aber auch bei jedem Standesbeamten oder Notar abgegeben werden, der
    die Erklärungen dann dem zuständigen Standesbeamten zuzuleiten hat.

    Vor einer beabsichtigten Namensbestimmung oder –erteilung bitten wir darum, einen Termin mit uns zu
    vereinbaren.

    Notwendige Unterlagen:

    • Bescheinigung über das gemeinsame Sorgerecht oder die sog. Negativbescheinigung (vom Jugendamt)
    • Aktuelle Geburtsurkunde des Kindes, wenn dieses nicht in Hünfeld geboren wurde
    • Personalausweise der Erklärenden
    • Bei der Namenserteilung auf den Ehenamen nach Eheschließung des/oder eines sorgeberechtigten Elternteiles zusätzlich noch ein Nachweis über die Namensführung


    Gebühren:

    • 23,50 € pro Erklärung
    • 12,00 € für eventuell benötigte neue Geburtsurkunden des Kindes.
  • Namenserklärung von Spätaussiedlern nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

    Unter welchen Voraussetzungen Spätaussiedler und Vertriebene Namenserklärungen abgeben können und welche Unterlagen vorzulegen sind, erfragen Sie bitte bei uns im Standesamt.