Geburten

Geburten

Zuständig für die Beurkundung einer Geburt ist das Standesamt Hessisches Kegelspiel in Hünfeld, wenn ein Kind im Stadtgebiet Hünfeld oder im Gemeindegebiet Rasdorf geboren wurde (der Wohnort der Eltern ist nicht ausschlaggebend).

Die Geburt ist innerhalb einer Woche anzuzeigen.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

  • In der Helios St.-Elisabeth-Klinik Hünfeld entbunden?

    Die Klinik wird die Geburtsanzeige gemeinsam mit Ihnen aufnehmen und die notwendigen Unterlagen von Ihnen anfordern. Sollten Sie ledig, geschieden oder verwitwet sein und der Vater des Kindes soll mit in die Geburtsurkunde eingetragen werden, so beachten Sie bitte unsere Hinweise zur „Vaterschaftsanerkennung“.

  • Innerhalb des Gebietes der Stadt Hünfeld oder der Gemeinde Rasdorf entbunden?

    Beispielsweise bei einer Hausgeburt:

    Hier ist eine persönliche Vorsprache eines Elternteils erforderlich.
    Grundsätzlich sind folgende Unterlagen der Krankenhausverwaltung bzw. der Hebamme vorzulegen:

    Verheiratete Paare

    Nichtverheiratete Paare

    • Personalausweis der Mutter
    • Geburtsurkunde der Mutter

    Soll der Vater des Kindes mit in die Urkunden des Kindes als Elternteil aufgenommen werden?

    • Personalausweis des Vaters
    • Geburtsurkunde des Vaters
    • Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung der Mutter (abzugeben beim Jugendamt)
    • Eventuell Sorgerechtsnachweis für das Kind (abzugeben beim Jugendamt oder Notar)

    Nichtverheiratete Paare, bei denen ein Elternteil geschieden ist:
    Siehe „Nichtverheiratete Paare“ und zusätzlich: aktuelle Abschrift aus dem Eheregister (mit Eintragung der Scheidung) oder Eheurkunde und Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk. Es wird immer die Geburtsanzeige benötigt, welche entweder vom Krankenhaus oder von einer Hebamme ausgestellt wird. Beide Elternteile müssen auf der Geburtsanzeige für die Vornamensgebung ihres Kindes unterschreiben (Rückseite des Vordrucks).

    Gebühren (die Gebühren gelten auch für internationale Geburtsurkunden):
    Für die 1. Geburtsurkunde = 12,00 €
    für jede weitere Geburtsurkunde = 6,00 €

  • Vaterschaftsanerkennung?

    Sofern die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, kann der Vater die Vaterschaft des Kindes anerkennen. Dies kann und sollte nach Möglichkeit bereits vor der Geburt des Kindes erfolgen!

    Sie vermeiden Stress und können „in aller Ruhe“ die notwendigen Behördengänge erledigen bzw. dem Standesamt nach der Geburt ihres Kindes die Unterlagen vorlegen, damit sie als Eltern in die Urkunden eingetragen werden.

    Für die Anerkennung der Vaterschaft setzen Sie sich bitte telefonisch wegen einer Terminvereinbarung mit dem Jugendamt des Landkreises Fulda, Wörthstraße 15, 36037 Fulda, Tel.: 0661-60060, in Verbindung.

    Die Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft sowie eine evtl. Sorgerechtserklärung ist
    dann bei der Geburtsbeurkundung auf unserem Standesamt vorzulegen.

  • Welchen Vornamen soll mein Kind erhalten?

    Grundsätzlich sind die Eltern bei der Auswahl des Vornamens frei, können also den Namen für ihr Kind wählen, der ihrer Meinung nach am ehesten dem Wohl des Kindes entspricht. Allerdings kommen nur solche Vornamen in Betracht, die ihrem Wesen nach auch Vornamen sind (und dem Standesamt auch als solche bekannt sind) und das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen lassen.

    Der Familienname des Kindes ergibt sich aus dem Ehenamen der Eltern. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen oder sind sie nicht miteinander verheiratet und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie gemeinsam den Geburtsnamen des Kindes. Sie können hierbei zwischen dem Familiennamen des Vaters und der Mutter wählen.

    Die Namensbestimmung muss innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes erfolgen. Geschieht dies nicht, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Die Namensbestimmung gilt auch für weitere Kinder

  • Welchen Namen soll mein Kind erhalten?

    Die Eltern eines Kindes heiraten nachdem das Kind schon geboren ist

    Die Eltern bestimmen bei oder nach Ihrer Eheschließung einen Ehenamen:
    Bis zum 5. Lebensjahr des Kindes erhält dieses den Familiennamen automatisch als neuen Geburtsnamen. Ab dem 5. Lebensjahr erhält das Kind diesen Namen nur, wenn es sich der Ehenamensbestimmung seiner Eltern, zwischen dem 5. und 14. Lebensjahr durch Erklärung der gesetzlichen Vertreter, zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr durch eigene Erklärung, mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter und ab dem 18. Lebensjahr durch eigene Erklärung anschließt.

    Die Eltern bestimmen bei oder nach ihrer Eheschließung keinen Ehenamen:
    Für das Kind verbleibt es beim bisher geführten Geburtsnamen. Die gesetzlichen Vertreter des Kindes haben allerdings die Möglichkeit binnen drei Monaten den Geburtsnamen des anderen Elternteils als Geburtsnamen für das Kind neu zu bestimmen.

    Notwendige Unterlagen:

    • Personalausweise der Erklärenden
    • Aktuelle Eheurkunde oder Abschrift aus dem Eheregister der Eltern (Original)
    • Wenn das Kind nicht in Hünfeld geboren ist: Geburtsurkunde des Kindes (Original)

      Gebühren:
    • 23,50 € Anschlusserklärung
    • 12,00 € neue Geburtsurkunde des Kindes oder eine Namensänderungsbescheinigung
  • Personenstandsrechtliche Namensänderung von Kindern?

    Neubestimmung (Namenserklärungen) eines Geburtsnamens, wenn die Eltern später eine gemeinsame Sorge begründen:
    Die Eltern machen von der Möglichkeit Gebrauch, durch Erklärung gegenüber dem Jugendamt am Wohnsitz, das Sorgerecht für ihr Kind gemeinsam auszuüben. Dann ist innerhalb von 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge eine Neubestimmung des Geburtsnamens des Kindes auf den Familiennamen des anderen Elternteiles möglich.

    Namenserteilung des sorgeberechtigten Elternteiles auf den Familiennamen des nichtsorgeberechtigten Elternteiles:
    Ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht und möchte, dass das Kind den Familiennamen des anderen nichtsorgeberechtigten Elternteiles führt. Dazu ist es erforderlich, dass der Vater des Kindes der Namenserteilung der allein sorgeberechtigten Mutter zustimmt.

    Namenserteilung auf den Ehenamen nach Eheschließung des/oder eines sorgeberechtigten Elternteiles (Einbenennung des Kindes):
    Der sorgeberechtigte Elternteil hat die Ehe geschlossen mit einem „Stiefelternteil“ und in der Ehe einen Ehenamen bestimmt. Der Geburtsname des Kindes kann dann durch Erklärung auf den Ehenamen geändert werden. Sollte das Kind zu dem Zeitpunkt den Familiennamen des nichtsorgeberechtigten Elternteiles führen, so muss dieser vor der Namensänderung seine Zustimmung erteilen. Diese Möglichkeit besteht jedoch auch für Kinder, dessen Eltern die gemeinsame Sorge innehaben.

    Erläuterungen:
    Grundsätzlich Zuständig für die Entgegennahme der Erklärungen (Beurkundung) ist der Standesbeamte in
    dessen Standesamtsbezirk das Kind geboren wurde.

    Die Erklärungen selbst können aber auch bei jedem Standesbeamten oder Notar abgegeben werden, der
    die Erklärungen dann dem zuständigen Standesbeamten zuzuleiten hat.

    Vor einer beabsichtigten Namensbestimmung oder -erteilung bitten wir darum, einen Termin mit uns zu
    vereinbaren.

    Notwendige Unterlagen:

    • Bescheinigung über das gemeinsame Sorgerecht oder die sog. Negativbescheinigung (vom Jugendamt)
    • Aktuelle Geburtsurkunde des Kindes, wenn dieses nicht in Hünfeld geboren wurde
    • Personalausweise der Erklärenden
    • Bei der Namenserteilung auf den Ehenamen nach Eheschließung des/oder eines sorgeberechtigten Elternteiles zusätzlich noch ein Nachweis über die Namensführung


    Gebühren:

    • 23,50 € pro Erklärung
    • 12,00 € für eventuell benötigte neue Geburtsurkunden des Kindes.