Eheschließungen

Eheschließungen Lebenspartnerschaften

Der erste Schritt zur Eheschließung ist die sogenannte „Anmeldung zur Eheschließung" (vor dem 01.07.1998 als Bestellung des Aufgebotes bekannt).

Die Anmeldung zur Eheschließung wird von dem Standesamt entgegengenommen, in dessen Bezirk eine/r der Verlobten seinen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) hat.

Der Standesamtsbezirk Hessisches Kegelspiel in Hünfeld umfasst Wohnsitze in Hünfeld und Rasdorf.

Der Termin zur Anmeldung der Eheschließung ist grundsätzlich telefonisch mit unserem Team vom Standesamt abzustimmen. Gerne können Sie auch einen Termin vorab online buchen. Sie ersparen sich so unnötige Wartezeiten.

Grundsätzlich finden die Eheschließungen während der Dienstzeit der Verwaltung statt. Eine Berücksichtigung des Wunschtermins ist im Voraus schriftlich, d. h. per Brief, Fax oder E-Mail möglich. Voraussetzung ist, dass alle Unterlagen abschließend geprüft werden konnten.

Als besonderen Service bietet unser Standesamt auf Wunsch auch Eheschließungen außerhalb der regulären Sprechzeiten an. Gegen die Entrichtung einer Zusatzgebühr können Paare auch freitags in der Zeit von 13.00 bis 16.00 Uhr die Ehe schließen.

Zudem gibt es an zwei Samstagen monatlich die Möglichkeit, außerhalb der Öffnungszeiten zu heiraten. Wir bitten um Verständnis, dass an den anderen Samstagen, an Sonntagen und an Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember keine Eheschließungen vorgenommen werden.


Der Trauungssaal

Der Trauungssaal befindet sich im Hünfelder Rathaus im 1. Obergeschoss. Um ins Rathaus zu gelangen, nutzen Sie den Eingang in der Rathausgasse (zwischen Rathaus und Bürgerbüro). Neben dem Brautpaar und zwei Trauzeugen sind 18 weitere Gäste im Trauungssaal möglich.

Trausaal Hünfeld


Der Rathaussaal

Sollten Sie eine Gesellschaft mit mehr als 18 Gästen haben, besteht auch hier die Möglichkeit, im Hünfelder Rathaus zu heiraten. Trauungen im Rathaussaal bieten Platz für bis zu 45 Gäste zuzüglich Brautpaar und Trauzeugen.

Rathaussaal mit Bestuhlung für Trauungen

 

Trauungssamstage im Jahr 2024

Änderungen sind vorbehalten. Wir bitten um Verständnis, dass an den anderen Samstagen, an Sonntagen und an Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember keine Eheschließungen vorgenommen werden.

  • Februar 2024 (03.02.2024 + 24.02.2024)
  • März 2024 (02.03.2024 + 16.03.2024)
  • April 2024 (06.04.2024 + 20.04.2024)
  • Mai 2024 (04.05.2024 + 25.05.2024)
  • Juni 2024 (29.06.2024)
  • Juli 2024 (06.07.2024 + 20.07.2024)
  • August 2024 (03.08.2024 + 17.08.2024)
  • September 2024 (07.09.2024 + 21.09.2024)
  • Oktober 2024 (12.10.2024 + 26.10.2024)
  • November 2024 (16.11.2024 + 23.11.2024)
  • Dezember 2024 (07.12.2024 + 21.12.2024)

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

  • Einer oder beide Verlobten war(en) bereits verheiratet?

    Wenn Sie bereits verheiratet waren, benötigen wir:

    • beglaubigte Abschrift aus dem Geburtseintrag mit Hinweisen von beiden Verlobten. Die Abschrift wird durch das Geburtsstandesamt ausgestellt.
    • Einen urkundlicher Nachweis über die Auflösung der letzten Ehe.
      Hierbei handelt es sich in der Regel um eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Auflösungsvermerk, welche vom Standesamt der  Eheschließung ausgestellt wird oder um eine Eheurkunde und gleichzeitige Vorlage eines rechtskräftigen Scheidungsurteils.
    • Zusätzlich zur unmittelbar vorangegangenen Ehe müssen Sie auch alle früheren Ehen und die Art ihrer Auflösung angeben. Wir empfehlen vorhandene Dokumente, aus denen sich die Daten sicher erkennen lassen vorzulegen, wie  z. B. Familienstammbuch, Eheurkunden älteren Datums, Sterbeurkunden, Scheidungsurteile Geburtsurkunden von Kindern. Sofern die Verlobten gemeinsame Kinder haben, so ist von diesen Kindern jeweils eine Geburtsurkunde vorzulegen.
    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass.
    • Aufenthaltsbescheinigung, ausgestellt zum Zwecke der Eheschließung, unter anderem mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und der Wohnung, erhältlich bei der Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) des Hauptwohnsitzes, sofern dies nicht die Stadt Hünfeld ist.
  • Beide Verlobten besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit und waren noch nicht verheiratet?

    Folgend Unterlagen sind vorzulegen:

    • beglaubigte Abschrift aus dem Geburtseintrag mit Hinweisen von beiden Verlobten, diese Urkunde wird von dem Standesamt, welches die Geburt beurkundet hat, ausgestellt.
    • Aufenthaltsbescheinigung, ausgestellt zum Zwecke der Eheschließung, unter anderem mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und der Wohnung, ist bei der Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) des Hauptwohnsitzes zu beantragen, sofern dies nicht die Stadt Hünfeld ist.
    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass.
  • Welchen Vornamen/Namen soll mein Kind erhalten?

    Grundsätzlich sind die Eltern bei der Auswahl des Vornamens frei, können also den Namen für ihr Kind wählen, der ihrer Meinung nach am ehesten dem Wohl des Kindes entspricht. Allerdings kommen nur solche Vornamen in Betracht, die ihrem Wesen nach auch Vornamen sind (und dem Standesamt auch als solche bekannt sind) und das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen lassen.

    Der Familienname des Kindes ergibt sich aus dem Ehenamen der Eltern. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen oder sind sie nicht miteinander verheiratet und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie gemeinsam den Geburtsnamen des Kindes. Sie können hierbei zwischen dem Familiennamen des Vaters und der Mutter wählen.

    Die Namensbestimmung muss innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes erfolgen. Geschieht dies nicht, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Die Namensbestimmung gilt auch für weitere Kinder

  • Welche personenstandsrechtliche Namensführung von Kindern nach Eheschließung der Eltern?

    Die Eltern eines Kindes heiraten nachdem das Kind schon geboren ist

    Die Eltern bestimmen bei oder nach Ihrer Eheschließung einen Ehenamen:
    Bis zum 5. Lebensjahr des Kindes erhält dieses den Familiennamen automatisch als neuen Geburtsnamen. Ab dem 5. Lebensjahr erhält das Kind diesen Namen nur, wenn es sich der Ehenamensbestimmung seiner Eltern, zwischen dem 5. und 14. Lebensjahr durch Erklärung der gesetzlichen Vertreter, zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr durch eigene Erklärung, mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter und ab dem 18. Lebensjahr durch eigene Erklärung anschließt.

    Die Eltern bestimmen bei oder nach ihrer Eheschließung keinen Ehenamen:
    Für das Kind verbleibt es beim bisher geführten Geburtsnamen. Die gesetzlichen Vertreter des Kindes haben allerdings die Möglichkeit binnen drei Monaten den Geburtsnamen des anderen Elternteils als Geburtsnamen für das Kind neu zu bestimmen.

    Notwendige Unterlagen:

    • Personalausweise der Erklärenden
    • Aktuelle Eheurkunde oder Abschrift aus dem Eheregister der Eltern (Original)
    • Wenn das Kind nicht in Hünfeld geboren ist: Geburtsurkunde des Kindes (Original)

      Gebühren:
    • 23,50 € Anschlusserklärung
    • 12,00 € neue Geburtsurkunde des Kindes oder eine Namensänderungsbescheinigung