Fischereischeine
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
- Bisheriger Fischereischein
- Urkunde über die abgelegte Fischerprüfung (nur bei Erstbeantragung eines Fischereischeines oder wenn der Fischereischein bis 31.12.1985 abgelaufen ist)
- Passbild
Jugendfischereischein
Für Jugendliche ab 10 Jahren bis zu ihrem 16. Geburtstag ohne Fischereiprüfung:
Jugendliche, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, dürfen unter Aufsicht einer volljährigen Person, die im Besitz eines Fischereischeines ist, den Fischfang mit einem Jugendfischereischein ausüben. Sofern der Fischereischein ab dem 10. Lebensjahr beantragt wird, kann er auf 5 Jahre ausgestellt werden. Sofern er später beantragt wird, ist nur die Ausstellung eines Jahresfischereischeines möglich.
Folgende Unterlagen sind für die Beatragung des o.g. Jugendfischereischeines vorzulegen:
- Passbild
- Ausweis der Eltern
Für Jugendliche ab 14 Jahre mit Fischereiprüfung:
Für diese Jugendliche kann ab 01.02.2003 sowohl ein Jahres- als auch ein Fünfjahres- bzw. Zehnjahresfischereischein ausgestellt werden.
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
- Fischereischein (wenn bereits vorhanden)
- Passbild
- Urkunde über die abgelegte Fischereiprüfung
Jahres-/Sonderfischereischein | 17,50 € |
Fünfjahresfischereischein | 45,00 € |
Zehnjahresfischereischein | 86,00 € |
Jugendfischereischein 5 Jahre | 23,00 € |
Jugendfischereischein 1 Jahr | 7,50 € |