Auskunftssperre
Besteht durch die Weitergabe von Meldedaten eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen, werden die entsprechenden Meldedaten gesperrt. Dadurch sind Melderegisterauskünfte nur noch bedingt zulässig.
Die Auskunftssperre gilt bei persönlicher Betroffenheit oder auch bei anderen Personen, zum Beispiel den Angehörigen. Sie muss durch das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Die Auskunftssperre gilt befristet. Sie endet nach zwei Kalenderjahren und kann auf Antrag verlängert werden.
Für die Beantragung ist ein schriftlicher Antrag mit dem unten stehenden Antragsformular erforderlich. Dem Antrag ist eine ausführliche Begründung über die Notwendigkeit einer Auskunftssperre beizufügen. Sofern vorhanden auch entsprechende Nachweise einreichen.